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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §916;Rechtssatz
Ein Scheingeschäft iSd § 916 ABGB liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten. Gem § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997150009.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.04.2009