RS Vwgh 2000/3/23 99/15/0145

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §212 Abs1;
BAO §212 Abs2;
BAO §254;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0146

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass die Abgabenfestsetzung trotz einer noch unerledigten Berufung wirksam ist, folgt, dass eine solche unerledigte Berufung weder der Stundung noch dem Entstehen und der Festsetzung von Stundungszinsen entgegensteht. Gem § 212 Abs 2 letzter Satz BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Diese nachträgliche Berücksichtigung von Herabsetzungen der Abgabenschuld hat von Amts wegen zu erfolgen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2 § 212 Tz 31).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150145.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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