RS Vwgh 2000/3/23 97/15/0038

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs1;

Rechtssatz

Liegen keine Umweltschäden vor, kann eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Beseitigung von Umweltschäden nicht gebildet werden. Wenn ua von einer "potenziellen Beeinträchtigung" des Bodens gesprochen wird, ist zu entgegnen, dass die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zur Voraussetzung hat, dass ernsthaft mit dem Entstehen der Schuld zu rechnen ist (Hinweis E 27.3.1996, 93/15/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997150038.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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