RS Vwgh 2000/3/23 98/06/0089

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art140;
ROG Slbg 1992 §15;
ROG Slbg 1992 §16;
ROG Slbg 1992 §17;

Rechtssatz

Dagegen, dass der Flächenwidmungsplan bei der Festlegung einer Baulandwidmung ein größeres Grundstück zur Gänze, einschließlich eines Baches an der Grundstücksgrenze, zum Bauland erklärt, bestehen im Lichte der Regelungen des Slbg ROG 1992, insbesondere der § 15 bis § 17 (die die Verpflichtung zur Aufstellung und die Aufgabe des Flächenwidmungsplanes, dessen Inhalt und die Nutzungsart Bauland betreffen) keine Bedenken.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060089.X06

Im RIS seit

26.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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