RS Vfgh 2000/9/26 B897/00

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

70 Schulen
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Norm

B-VG Art83 Abs2
Bundes-SchulaufsichtsG §11 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Erledigung einer Bewerbung um die Funktion des Amtsdirektors eines Landesschulrates; Parteistellung der in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Person gegeben

Rechtssatz

Der Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates (vgl §11 Abs3 Bundes-SchulaufsichtsG) ist insofern bindend, als die ausgeschriebene Funktion des Amtsdirektors nur einer in den Vorschlag aufgenommenen Person übertragen werden darf.

Die Bestellung einer der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen berührt auch die Rechtssphäre der übrigen mit ihr eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden Personen, denen ein Recht auf fehlerfreie Ausübung des dem/der Bundesminister/in zukommenden Auswahlermessens (vgl VfGH 19.06.00 B1048/99) zusteht. Der bindende Charakter des Dreiervorschlages begründet die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und mithin die Parteistellung der in den Vorschlag aufgenommenen Personen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schulen, Schulbehörden (des Bundes), Verwaltungsverfahrensgemeinschaft, Parteistellung Schulrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B897.2000

Dokumentnummer

JFR_09999074_00B00897_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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