RS Vwgh 2000/3/23 98/06/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2000
beobachten
merken

Index

L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §13;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Im Falle einer Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Gemeindebescheid ist einerseits nur der dem Bescheid zu Grunde liegende Antrag (hier auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung nach dem Slbg BebauungsgrundlagenG 1968) Sache des Verfahrens, andererseits muss die Vorstellungsbehörde bei der Prüfung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, zwangsläufig den der Gemeindeentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt beurteilen, weil die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, nur durch die Prüfung, ob die Gemeindebehörde das Gesetz auf den vorliegenden Sachverhalt richtig angewendet hat, erfolgen kann (Hinweis E 19.3.1998, 97/06/0049).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060089.X01

Im RIS seit

26.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten