Index
L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Falle einer Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Gemeindebescheid ist einerseits nur der dem Bescheid zu Grunde liegende Antrag (hier auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung nach dem Slbg BebauungsgrundlagenG 1968) Sache des Verfahrens, andererseits muss die Vorstellungsbehörde bei der Prüfung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, zwangsläufig den der Gemeindeentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt beurteilen, weil die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, nur durch die Prüfung, ob die Gemeindebehörde das Gesetz auf den vorliegenden Sachverhalt richtig angewendet hat, erfolgen kann (Hinweis E 19.3.1998, 97/06/0049).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060089.X01Im RIS seit
26.02.2003Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011