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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §6 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde, ein afghanischer Staatsbürger, ist zwar nicht direkt aus seinem Heimatstaat eingereist, in dem Verfolgung befürchten zu müssen er behauptet, weshalb ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gem § 7 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 AsylG 1991 nicht zukommt. Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht steht einem Asylwerber jedoch gem § 7 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 legcit dann zu, wenn er in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht gewesen ist und daher wegen des Vorliegens der in § 37 Abs 1 oder 2 FrG 1993 genannten Gründe bei seiner Einreise nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen (Hinweis E 20.9.1999, 96/21/0350). Dazu hatte der Fremde vor dem Bundesasylamt vorgebracht, er habe während seines Aufenthaltes in Pakistan über BBC in Kabul gehört, dass afghanische Flüchtlinge aus Pakistan abgeschoben würden. Angesichts dieses Vorbringens und des unbestritten noch offenen Asylverfahrens hätte sich die Fremdenpolizeibehörde mit der Frage auseinander setzen müssen, ob der Ausweisung wegen der Gefahr der Rückschiebung aus Pakistan ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 7 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 AsylG 1991 entgegenstand (Hinweis E 20.9.1999, 96/21/0350). (Hier: Ausweisung des Fremden nach § 17 Abs 2 Z 4 und § 17 Abs 2 Z 6 FrG 1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996210198.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010