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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Rahmen der § 80, § 81 FrG 1993 sind die staatlichen Hoheitsrechte Schutzobjekt. Geht es aber im vorliegenden Zusammenhang darum und nicht etwa um das Schutzbedürfnis der jeweils "Geschleppten", so muss das gleichzeitige Schleppen mehrerer Personen im Rahmen eines einheitlichen Geschehens auch strafrechtlich als Einheit betrachtet werden. Das kann umso weniger in Zweifel gezogen werden, als die Förderung der gemeinsamen rechtswidrigen Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden - bei Erfüllung der weiteren in § 81 Abs 1 Z 1 FrG 1993 genannten Voraussetzungen - als gesonderter Tatbestand gerichtlich strafbare Schlepperei begründet. Aus der Judikatur zum AuslBG (konkret zu § 28 Abs 1 Z 1) lässt sich kein gegenteiliger Schluss ziehen; wenn nach dieser Judikatur die unberechtigte Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers ein eigenes Delikt darstellt und gesondert zu bestrafen ist, so beruht dies auf der unmissverständlichen Textierung der genannten Bestimmung, wonach "für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer" eine eigene Strafdrohung aufgestellt wird (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0170, in dem auch auf die die Möglichkeit eines fortgesetzten Deliktes bejahende Rechtsprechung des VwGH zur genannten Bestimmung idF vor der Novelle BGBl Nr 1988/231 hingewiesen wird). Hat die erstinstanzliche Beh ungeachtet dieser Überlegungen bei Bestrafung des Beschuldigten nach § 80 Abs 1 iVm § 80 Abs 2 Z 1 FrG 1993 wegen Förderung der gemeinsamen rechtswidrigen Ausreise von vier Personen vier Geldstrafen a S 5.000,-- verhängt, so hat hievon die belBeh (der UVS) bei ihrer Prüfung nach § 51c VStG, ob die Kammer oder das Einzelmitglied zur Erledigung der Berufung zuständig war, bindend auszugehen (vgl - mit umgekehrten Vorzeichen - E 21.3.1995, 94/09/0339).
Schlagworte
Behördenorganisation Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210748.X03Im RIS seit
11.07.2001