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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §1 Abs2;Rechtssatz
"Schlepperei" iSd FrG 1993 bezieht sich ausdrücklich auf eine rechtswidrige Einreise nach bzw eine rechtswidrige Ausreise aus Österreich, gem der Legaldefinition des § 1 Abs 2 FrG 1993 daher auf ein rechtswidriges Betreten bzw rechtswidriges Verlassen des Bundesgebietes. Insofern unterscheiden sich die daran anknüpfenden Straftatbestände des FrG 1993 von der Bestimmung des § 104a StGB ("Ausbeuterische Schlepperei"), die einerseits nur die Mitwirkung an einer rechtswidrigen Einreise erfasst, andererseits aber auf die rechtswidrige Einreise - anders als eben § 80, § 81 FrG 1993 - in einen beliebigen Staat anwendbar ist. Im Hinblick auf das auch im Verwaltungsstrafrecht geltende "Analogieverbot", welches eine Auslegung der anzuwendenden Strafnorm über den möglichen Wortsinn hinaus verbietet (Hinweis E 30.4.1992, 92/02/0103), kann der hier in Frage stehende Begriff der Ausreise bzw des Verlassens des Bundesgebietes nicht dahin "interpretiert" werden, er umfasse auch die an den Ausreisevorgang unmittelbar anschließende Einreisebewegung in den ausländischen Staat.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210748.X01Im RIS seit
11.07.2001