RS Vwgh 2000/3/24 97/21/0748

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Veröffentlicht am 24.03.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §1 Abs2;
FrG 1993 §80;
FrG 1993 §81;
StGB §104a;
VwRallg;

Rechtssatz

Das FrG 1993 ist - naturgemäß - "Österreich-bezogen". Schutzobjekt seiner Schlepperei-Straftatbestände sind demzufolge die österreichischen Hoheitsrechte, während die Einhaltung ausländischer Vorschriften für den Grenzübertritt und damit auch die Sanktionierung allfälliger Verstöße gegen diese Vorschriften in der Ingerenz des jeweiligen Staates verbleibt. Wird jemandem nur der Vorwurf gemacht, er habe einen Grenzübertritt gefördert, bei dem ausschließlich ausländische Einreisebestimmungen (konkret die Sichtvermerkspflicht) missachtet worden seien, so erfüllt er nicht das Tatbild der Schlepperei im Sinne der § 80, § 81 FrG 1993.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997210748.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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