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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §1 Abs2;Rechtssatz
Das FrG 1993 ist - naturgemäß - "Österreich-bezogen". Schutzobjekt seiner Schlepperei-Straftatbestände sind demzufolge die österreichischen Hoheitsrechte, während die Einhaltung ausländischer Vorschriften für den Grenzübertritt und damit auch die Sanktionierung allfälliger Verstöße gegen diese Vorschriften in der Ingerenz des jeweiligen Staates verbleibt. Wird jemandem nur der Vorwurf gemacht, er habe einen Grenzübertritt gefördert, bei dem ausschließlich ausländische Einreisebestimmungen (konkret die Sichtvermerkspflicht) missachtet worden seien, so erfüllt er nicht das Tatbild der Schlepperei im Sinne der § 80, § 81 FrG 1993.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210748.X02Im RIS seit
11.07.2001