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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §40 Abs3;Rechtssatz
Gem § 40 Abs 3 FrG 1997 wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Diese Legalisierung des Aufenthalts des Fremden hat zur Folge, dass das eine Feststellung nach § 54 Abs 1 FrG 1993 betreffende Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen ist, weil die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden kann und somit keine konkrete Aussicht mehr auf eine Abschiebung in den Staat besteht, in dem verfolgt zu werden der Bf behauptet (Hinweis B 12.1.2000, 98/21/0203), und weder aus den Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde ersichtlich ist, inwieweit er durch den gleichfalls wirkungslos gewordenen angefochtenen Bescheid noch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996210880.X01Im RIS seit
11.07.2001