RS Vwgh 2000/3/24 96/21/0880

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Veröffentlicht am 24.03.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §40 Abs3;
FrG 1997 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gem § 40 Abs 3 FrG 1997 wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Diese Legalisierung des Aufenthalts des Fremden hat zur Folge, dass das eine Feststellung nach § 54 Abs 1 FrG 1993 betreffende Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen ist, weil die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden kann und somit keine konkrete Aussicht mehr auf eine Abschiebung in den Staat besteht, in dem verfolgt zu werden der Bf behauptet (Hinweis B 12.1.2000, 98/21/0203), und weder aus den Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde ersichtlich ist, inwieweit er durch den gleichfalls wirkungslos gewordenen angefochtenen Bescheid noch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996210880.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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