RS Vwgh 2000/3/24 97/21/0858

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Veröffentlicht am 24.03.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
FrG 1993 §18;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH kommt gem § 42 Abs 3 VwGG "ex tunc"-Wirkung zu, sodass allen Akten, die während der Geltung eines später vom VwGH aufgehobenen Aufenthaltsverbotes auf dessen Basis gesetzt worden waren, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Insofern lag bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den Antrag auf Verlängerung nach dem AufenthaltsG 1992 (dieser war in erster Instanz abgelehnt worden, einer gegen die Ablehnung erhobenen Berufung wurde keine Folge gegeben, weil mittlerweile über den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden war) eine neu hervorgekommene Tatsache vor, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und die zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können. Damit war der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 2 AVG verwirklicht, sodass der Fremde bei rechtzeitiger Stellung eines Wiederaufnahmeantrages auf diesem Weg zu einem durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hätte gelangen können.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997210858.X02

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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