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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §6 Abs3;Rechtssatz
Einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH kommt gem § 42 Abs 3 VwGG "ex tunc"-Wirkung zu, sodass allen Akten, die während der Geltung eines später vom VwGH aufgehobenen Aufenthaltsverbotes auf dessen Basis gesetzt worden waren, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Insofern lag bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den Antrag auf Verlängerung nach dem AufenthaltsG 1992 (dieser war in erster Instanz abgelehnt worden, einer gegen die Ablehnung erhobenen Berufung wurde keine Folge gegeben, weil mittlerweile über den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden war) eine neu hervorgekommene Tatsache vor, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und die zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können. Damit war der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 2 AVG verwirklicht, sodass der Fremde bei rechtzeitiger Stellung eines Wiederaufnahmeantrages auf diesem Weg zu einem durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hätte gelangen können.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210858.X02Im RIS seit
19.11.2001