RS Vfgh 2000/9/26 KI-6/00

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
B-VG Art138 Abs1 litb

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesminister für Finanzen wegen nicht entstandenen Konflikts; offenbare Nichtzuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Fehlerhafte Bezugnahme auf Art138 Abs1 litb B-VG; Qualifikation des Verwaltungsgerichthofes als "Gericht" iSd Art138 Abs1 lita B-VG.

Weder der Verwaltungsgerichtshof noch der Bundesminister für Finanzen hat seine Zuständigkeit verneint: Der Bundesminister für Finanzen hat die Berufung des Einschreiters gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen und dem darauffolgenden Wiederaufnahmeantrag des Einschreiters mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes iSd §45 Abs1 Z4 VwGG nicht stattgegeben.

Da ein Kompetenzkonflikt somit gar nicht entstanden ist, war der Antrag wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • K I-6/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2000 K I-6/00

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:KI6.2000

Dokumentnummer

JFR_09999074_00K00I06_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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