RS Vwgh 2000/3/27 97/10/0149

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Veröffentlicht am 27.03.2000
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §9;

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Verbotstatbestandes nach § 9 Tir NatSchG 1997 ist ua das Vorliegen eindeutiger und signifikanter Auswirkungen des Vorhabens auf die Tiergemeinschaften und Pflanzengemeinschaften im Feuchtgebiet maßgeblich. Die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales setzt eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Pflanzen und Tiere bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahmen und die von diesen ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Begründung voraus (vgl zu ähnlichen Vorschriften E 24.4.1995, 93/10/0187, und E 22.12.1997, 95/10/0087).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100149.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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