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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Vom Vorliegen eines Bescheides muss dann ausgegangen werden, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in der Form für Bescheide nach den §§ 56 ff AVG ergeht oder nicht.
Schlagworte
Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999100258.X04Im RIS seit
19.06.2001