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25/01 StrafprozessNorm
RAO 1868 §45 Abs4;Rechtssatz
Die Enthebung eines Amtsverteidigers durch die Rechtsanwaltskammer ist nur dann geboten, wenn der wirksame Beistand (in Zukunft) nicht anders als durch die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers gewährleistet werden kann. Dieses Gebot besteht nur dann, wenn Verhaltensweisen offenkundig sind bzw zur Kenntnis gelangen, die einen Schluss auf eine habituelle Untüchtigkeit oder eine solche Inaktivität des Amtsverteidigers zulassen, dass von wirksamer Vertretung nicht mehr gesprochen werden kann (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100019.X04Im RIS seit
14.12.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2016