RS Vwgh 2000/3/27 2000/10/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2000
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Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §45 Abs4;
StPO 1975 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Enthebung eines Amtsverteidigers durch die Rechtsanwaltskammer ist nur dann geboten, wenn der wirksame Beistand (in Zukunft) nicht anders als durch die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers gewährleistet werden kann. Dieses Gebot besteht nur dann, wenn Verhaltensweisen offenkundig sind bzw zur Kenntnis gelangen, die einen Schluss auf eine habituelle Untüchtigkeit oder eine solche Inaktivität des Amtsverteidigers zulassen, dass von wirksamer Vertretung nicht mehr gesprochen werden kann (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100019.X04

Im RIS seit

14.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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