Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6 Abs3 litc;Rechtssatz
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat die ihm durch § 45 Abs 4 RAO eingeräumte Kompetenz zur Enthebung eines bestellten Verteidigers auch dann wahrzunehmen, wenn hervorkommt, dass in der Person des beigegebenen Verteidigers eine wirksame Vertretung im Sinne des Art 6 Abs 3 lit c MRK nicht gegeben ist (der VwGH schließt sich der Auffassung des VfGH - Hinweis E VfGH 9.10.1982, VfSlg 9535/1982 - und des OGH - Hinweis Urteil OGH 3.2.1994, JBl 1994,767 - an; soweit darin ein Abgehen von der im E VwGH 26.2.1992, 92/01/0032, vertretenen Auffassung liegt, bedurfte dies keiner Befassung eines verstärkten Senates im Sinne des § 13 Abs 1 VwGG, weil dem zuletzt erwähnten E eine völlig andere Fallkonstellation zugrunde lag; in den E 26.2.1992, 92/01/0033, und E 18.5.1995, 94/19/0783, hatte der VwGH auf die im ersterwähnten E vertretene Auffassung nur im Rahmen einer Hilfsbegründung und somit ohne tragende Bedeutung für das Ergebnis verwiesen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100019.X02Im RIS seit
14.12.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2016