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25/01 StrafprozessNorm
RAO 1868 §45 Abs4;Rechtssatz
Die Annahme einer Befangenheit im Sinne des § 45 Abs 4 RAO setzt das Vorliegen einer Hemmung des pflichtgemäßen Handelns durch psychologische Motive voraus. Dafür bildet die bloße Erklärung des Amtsverteidigers, die Verteidigung NIEDERZULEGEN, keinen Anhaltspunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100019.X03Im RIS seit
14.12.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2016