RS Vwgh 2000/3/27 2000/10/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2000
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §10 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs4;

Rechtssatz

Der Anforderung, durch konkrete Sachverhaltsbehauptungen die Möglichkeit aufzuzeigen, dass der Verfahrenshelfer aus psychologischen Motiven an seiner pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung gehindert sei (vgl zur Enthebung eines Amtsverteidigers E 27. März 2000, 2000/10/0019), wird durch die bloße Behauptung eines ENGEN NAHEVERHÄLTNISSES der ortsansässigen Rechtsanwaltskanzleien zu Vertretern der Justizbehörde jedenfalls nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100037.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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