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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §10 Abs1;Rechtssatz
Der Anforderung, durch konkrete Sachverhaltsbehauptungen die Möglichkeit aufzuzeigen, dass der Verfahrenshelfer aus psychologischen Motiven an seiner pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung gehindert sei (vgl zur Enthebung eines Amtsverteidigers E 27. März 2000, 2000/10/0019), wird durch die bloße Behauptung eines ENGEN NAHEVERHÄLTNISSES der ortsansässigen Rechtsanwaltskanzleien zu Vertretern der Justizbehörde jedenfalls nicht entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100037.X03Im RIS seit
20.11.2000