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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Durch die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung der aus dem Vertretungsverhältnis regelmäßig entstehenden Ansprüche wird der Rechtsanwalt nicht zur GEGENPARTEI im Sinne der standesrechtlichen Regeln über die Doppelvertretung. Es liegt auch keine Interessenkollision im Sinne dieser Regelungen vor. Selbst aus einer allenfalls VERFRÜHTEN Geltendmachung der Ansprüche (vor deren Fälligkeit) könnte keine Interessenkollision abgeleitet werden. Allerdings kann es angesichts gesetzlicher Regelungen in vergleichbaren Fällen (vgl zB § 16 Abs 4 zweiter Satz RAO) und bei einer Amtsverteidigung mit einer zeitlichen Inanspruchnahme, die geeignet ist, den Rechtsanwalt an der Betreuung seiner anderen Klienten über einen längeren Zeitraum zu hindern, nicht als ein die eigenen Interessen in unangemessener Weise über die Interessen des Vertretenen stellendes Verhalten angesehen werden, wenn der Rechtsanwalt - wie dies auch im Verhältnis zwischen einem frei gewählten Rechtsanwalt und dem Vertretenen durchaus üblich ist - Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf seine Honoraransprüche vor Abschluss der Vertretungstätigkeit verlangt. Hätte das Gesetz den Inhalt, dass der Amtsverteidiger, dessen Inanspruchnahme durch ein besonders langes und umfangreiches Verfahren bis zur Verhinderung an anderweitigem Erwerb reichen kann, darauf verwiesen wäre, mit der Geltendmachung seiner Honoraransprüche bis nach dem Ende des unter Umständen Jahre dauernden Verfahrens zuzuwarten hätte, müssten wohl Bedenken gegen die Sachlichkeit einer solchen Regelung entstehen (vgl bei ähnlicher Konstellation VfSlg 12638/1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100019.X05Im RIS seit
14.12.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2016