Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Art 2 Abs 1 lit a sublit ii der Etikettierungsrichtlinie verbietet eine Etikettierung, die geeignet ist, den Käufer durch Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt, irre zu führen. Genau um solche Angaben handelt es sich bei den gesundheitsbezogenen Angaben ANREGEND FÜR DIE VERDAUUNG und ENTSCHLACKT. Deren Zulassung wurde daher zu Recht untersagt. Für ein Vorabentscheidungsverfahren besteht kein Grund (Hinweis E 22.3.1999, 98/10/0326).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999100175.X03Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009