RS Vwgh 2000/3/27 99/10/0175

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Veröffentlicht am 27.03.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15202000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

11997E234 EG Art234;
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 lita sublitii;
EURallg;
LMG 1975 §9;
VwGG §38;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Art 2 Abs 1 lit a sublit ii der Etikettierungsrichtlinie verbietet eine Etikettierung, die geeignet ist, den Käufer durch Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt, irre zu führen. Genau um solche Angaben handelt es sich bei den gesundheitsbezogenen Angaben ANREGEND FÜR DIE VERDAUUNG und ENTSCHLACKT. Deren Zulassung wurde daher zu Recht untersagt. Für ein Vorabentscheidungsverfahren besteht kein Grund (Hinweis E 22.3.1999, 98/10/0326).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100175.X03

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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