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25/01 StrafprozessNorm
RAO 1868 §10 Abs1;Rechtssatz
Auch dann, wenn ein Teil des vom Amtsverteidiger geltend gemachten Honoraranspruches überhöht ist, ist daraus nicht ersichtlich, dass der Amtsverteidiger Interessen verfolgt, die dem Prozessziel des Angeklagten im Strafverfahren entgegengesetzt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100019.X06Im RIS seit
14.12.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2016