Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §4;Rechtssatz
Hinsichtlich der Art der Einstellungsgründe räumt das Gesetz selbst dem durch die strafbare Handlung Geschädigten nur das Recht auf eine gedrängte Darlegung der Erwägungen der staatsanwaltschaftlichen Behörde ein (hier: im Wege des Größenschlusses ergibt sich, dass das Gesetz demjenigen, der sich in seinem Auskunftsbegehren lediglich auf einen allgemein bekannten Sachverhalt beruft, hinsichtlich der Gründe des Unterbleibens einer Strafverfolgung jedenfalls keinen Auskunftsanspruch einräumt, der über das von der belangten Behörde Dargelegte hinausginge).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100020.X01Im RIS seit
21.01.2002