RS Vwgh 2000/3/27 99/10/0263

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Veröffentlicht am 27.03.2000
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litf;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs1;

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 lit f Krnt NatSchG 1986 unterwirft zwei unterschiedliche Tatbestände der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht, nämlich zum einen die Festlegung von Gelände zur Ausübung des Motocrosssportes, Autocrosssportes und Trialsportes oder ähnlicher Sportarten und zum anderen die Ausübung dieser Sportarten außerhalb dieser Gelände. § 53 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 räumt die Parteistellung von Anrainern im Verfahren nach § 5 Abs 1 lit f Krnt NatSchG 1986 generell ein, ohne zwischen den beiden Bewilligungstatbeständen zu differenzieren. Daher besteht die Parteistellung von Anrainern auch dann, wenn es sich nur um einen einmaligen Weltmeisterschaftslauf und nicht um die Festlegung eines Geländes zur dauernden Ausübung des Motocross-Sportes handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100263.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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