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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §10 Abs1;Rechtssatz
Der in § 10 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz RAO angeführte Enthebungsgrund verlangt, dass der bestellte Rechtsanwalt die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten haben muss. Ob die Rechtsanwaltspartnerschaft, in der bestellte Rechtsanwalt tätig ist, daher irgendwann einmal die Gegenpartei bereits vertreten hat, ist nach dem Gesetzestext nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100037.X02Im RIS seit
20.11.2000