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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist ohne Belang, ob die Ausführungen des Amtssachverständigen kurz waren oder nicht, weil es nicht auf den Umfang dieser Ausführungen ankommt, sondern auf ihren Inhalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999100175.X02Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009