RS Vfgh 2000/9/26 B1129/99

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens aufgrund Wertung einer Erklärung über die Klaglosstellung als Zurückziehung der Beschwerde; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Klaglosstellung iSd §86 VfGG vorliegt, hat der Bund durch die Abgabe der Erklärung, er erachte sich als klaglos gestellt, seinen Willen dargetan, das Beschwerdeverfahren zu beenden. Die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde zu werten (vgl VfSlg 5292/1966, 9078/1981, 9340/1982, 15180/1998).

Eine Klaglosstellung durch die belangte Behörde ist nicht erfolgt, zumal sie den Antrag der ASFINAG, das ursprüngliche Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung neuerlich zu beurteilen und die Bewilligung zu erteilen, aufgrund der geänderten Rechtslage (Erlassung der Mautstreckenabschnitts- und Mautstellenverordnung) als neuen Antrag werten konnte.

Entscheidungstexte

  • B 1129/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2000 B 1129/99

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1129.1999

Dokumentnummer

JFR_09999074_99B01129_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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