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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung eines Beschwerdeverfahrens aufgrund Wertung einer Erklärung über die Klaglosstellung als Zurückziehung der Beschwerde; kein KostenzuspruchRechtssatz
Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Klaglosstellung iSd §86 VfGG vorliegt, hat der Bund durch die Abgabe der Erklärung, er erachte sich als klaglos gestellt, seinen Willen dargetan, das Beschwerdeverfahren zu beenden. Die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde zu werten (vgl VfSlg 5292/1966, 9078/1981, 9340/1982, 15180/1998).
Eine Klaglosstellung durch die belangte Behörde ist nicht erfolgt, zumal sie den Antrag der ASFINAG, das ursprüngliche Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung neuerlich zu beurteilen und die Bewilligung zu erteilen, aufgrund der geänderten Rechtslage (Erlassung der Mautstreckenabschnitts- und Mautstellenverordnung) als neuen Antrag werten konnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1129.1999Dokumentnummer
JFR_09999074_99B01129_01