RS Vwgh 2000/3/28 96/14/0104

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/30 99/15/0106 1

Stammrechtssatz

Der VwGH vertritt in ständiger langjähriger Rechtsprechung - von wenigen, vereinzelt gebliebenen (und in sich nicht widerspruchsfreien, vgl E. Lechner, Betriebliche Finanzierung und steuerlicher Schuldzinsenabzug - ein Beitrag zur Abgrenzung betrieblicher und privater Schuldzinsen, in Loitlsberger/Egger/Lechner, Rechnungslegung und Gewinnermittlung, 1987, 190) Erkenntnissen zum Geltungsbereich des EStG 1972 (insb dem Erkenntnis vom 28.4.1981, 3630/80) abgesehen - die Auffassung, im Bereich der Einkommensbesteuerung seien Fremdmittel zwingend nach der Veranlassung (§ 4 Abs 4 EStG) in der Ausprägung, dass es auf die Mittelverwendung ankommt, den aktiven Wirtschaftsgütern bzw den Aufwendungen zuzuordnen (Hinweis E 29.6.1999, 95/14/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140104.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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