RS Vwgh 2000/3/28 99/05/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §38;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauRallg;
DMSG 1923 §4 Abs1;
DMSG 1923 §5;

Rechtssatz

Die Baubehörden haben bei Erteilung einer Abbruchbewilligung nicht den Umstand mit zu berücksichtigen, dass für den Abbruch auch eine Bewilligung nach § 5 DMSG notwendig ist. Vielmehr hat über entsprechenden Antrag des belasteten Hauseigentümers das Denkmalamt im Rahmen seiner Entscheidung nach § 5 DMSG die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals zu prüfen (Hinweis E 19.5.1993, 89/09/0005, 89/09/0069 und 89/09/0078, E 9.11.1989, 87/06/0078, VwSlg 13056 A/1989).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050269.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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