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L44102 Feuerpolizei Kehrordnung KärntenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs 3 bis Abs 5 Krnt VeranstaltungsG 1997 ist zwischen dem Gesetz entsprechenden Geldspielapparaten und solchen, die nicht dem Gesetz entsprechen, zu unterscheiden. Zum Unterschied von der neuen Rechtslage war das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten nach § 26 Abs 1 lit b Krnt VeranstaltungsG 1994 eine verbotene Veranstaltung. Die belangte Behörde durfte daher zulässigerweise eine Auswechslung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Berufungsverfahren vornehmen, indem sie das Betreiben eines Geldspielapparates ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs 1 lit e Krnt VeranstaltungsG 1997 unter den Tatbestand des § 37 Abs 1 lit a (an Stelle der lit k) Krnt VeranstaltungsG 1997 subsumierte.
Schlagworte
Berufungsbescheid Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050119.X02Im RIS seit
20.11.2000