RS Vwgh 2000/3/28 99/05/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Index

L44102 Feuerpolizei Kehrordnung Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L70712 Spielapparate Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VeranstaltungsG Krnt 1994 §26 Abs1 litb;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §37 Abs1 lita;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §5 Abs1 lite;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs 3 bis Abs 5 Krnt VeranstaltungsG 1997 ist zwischen dem Gesetz entsprechenden Geldspielapparaten und solchen, die nicht dem Gesetz entsprechen, zu unterscheiden. Zum Unterschied von der neuen Rechtslage war das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten nach § 26 Abs 1 lit b Krnt VeranstaltungsG 1994 eine verbotene Veranstaltung. Die belangte Behörde durfte daher zulässigerweise eine Auswechslung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Berufungsverfahren vornehmen, indem sie das Betreiben eines Geldspielapparates ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs 1 lit e Krnt VeranstaltungsG 1997 unter den Tatbestand des § 37 Abs 1 lit a (an Stelle der lit k) Krnt VeranstaltungsG 1997 subsumierte.

Schlagworte

Berufungsbescheid Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050119.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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