RS Vwgh 2000/3/28 99/05/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 Z2;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages nach § 33 Abs 2 NÖ BauO 1996 ist nach § 10 Abs 2 Z 1 VVG dann unzulässig, wenn durch die Beseitigung des Gebäudes infolge einer zulässigen Abtragung ein neuer Sachverhalt geschaffen wurde (Hinweis E 27.10.1993, 93/05/0165).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050269.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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