RS Vfgh 2000/9/26 B1917/99

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2
DVG §13
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung eines Verfahrens wegen Klaglosstellung durch amtswegige Abänderung des Bescheides; Mitteilung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Klaglosstellung; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat seinen von der Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bekämpften Bescheid vom 15.10.99 mit Bescheid vom 12.11.99 gemäß §13 DVG iVm §68 Abs2 AVG dahingehend abgeändert, dass dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 28.11.95 stattgegeben und verfügt wurde, dass die Zeit des ihr gewährten Karenzurlaubes für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen sei.

Entscheidungstexte

  • B 1917/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2000 B 1917/99

Schlagworte

Dienstrecht, Karenzurlaub, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1917.1999

Dokumentnummer

JFR_09999074_99B01917_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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