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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
AVG §68 Abs2Leitsatz
Einstellung eines Verfahrens wegen Klaglosstellung durch amtswegige Abänderung des Bescheides; Mitteilung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Klaglosstellung; KostenzuspruchRechtssatz
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat seinen von der Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bekämpften Bescheid vom 15.10.99 mit Bescheid vom 12.11.99 gemäß §13 DVG iVm §68 Abs2 AVG dahingehend abgeändert, dass dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 28.11.95 stattgegeben und verfügt wurde, dass die Zeit des ihr gewährten Karenzurlaubes für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Karenzurlaub, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1917.1999Dokumentnummer
JFR_09999074_99B01917_01