TE Vfgh Beschluss 2005/6/9 V44/05

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Veröffentlicht am 09.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1
Tir RaumOG 2001 §52 Abs1 litb

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit der Antragstellerin; keine Bekundung konkreter Bauabsichten; bloßer Hinweis auf Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit nicht ausreichend

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragsteller begehren gemäß Art139 B-VG die Aufhebung näher bezeichneter Teile der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Zams vom 12. Juli 2004, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Dezember 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Dezember 2004 bis 17. Jänner 2005, mit der ein Flächenwidmungsplan erlassen wurde.

2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führen die Antragsteller aus, sie seien ideelle Miteigentümer der Liegenschaft EZ 8, Grundbuch 84015, KG Zams, mit Grst. Nr. 1/1, welches durch die bekämpfte Verordnung zum Teil als "Vorbehaltsfläche für objektgeförderte Wohnbauten gemäß §52 Abs1 litb TROG 2001 gewidmet worden sei.

Durch die angefochtene Verordnung würden die Antragsteller in ihrer Rechtssphäre unmittelbar betroffen werden. Die in Rede stehende Widmung beeinflusse die Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft. Die Möglichkeit einer Bebauung bzw. auch einer Veräußerung seien massiv eingeschränkt. Ein anderer zumutbarer Weg, die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, stehe den Antragstellern nicht zur Verfügung. Es sei ihnen insbesondere auch nicht zumutbar, kostspielige Planunterlagen zur Erlangung eines bekämpfbaren, negativen Baubewilligungsbescheides zu beschaffen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzmäßigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Bei Beurteilung der Antragslegitimation ist zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 10.593/1985, 11.453/1987, VfGH vom 1. März 2005, V7/05).

2. Beurteilt man das Vorbringen der Antragsteller im Lichte der oben dargestellten Vorjudikatur, so kommt man zu dem Ergebnis, dass sie eine aktuelle Betroffenheit durch den angefochtenen Flächenwidmungsplan nicht darzutun vermochten.

Mit der Erklärung, dass die Möglichkeit der Bebauung ihres Grundstücks durch die Widmung massiv eingeschränkt worden sei, haben die Antragsteller jedenfalls keine konkreten Bauabsichten für die Gegenwart bekundet. Die Bekundung konkreter Bauabsichten (VfSlg. 15.144/1998) - wobei der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (VfSlg. 11.128/1986) - ist jedoch notwendig, um als Grundeigentümer einen aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre durch die Festlegungen eines Flächenwidmungsplans darzutun (vgl. zuletzt VfGH vom 21. Juni 2004, V16/04 und VfSlg. 17.079/03).

Wenn die Antragsteller weiters die schlechtere Verwertbarkeit des Grundstücks vorbringen, so machen sie damit keine rechtliche Betroffenheit, sondern allenfalls nur ihre wirtschaftlichen Interessen geltend (vgl. VfSlg. 9876/1983, 11.128/1986, 15.144/1998, 16.668/2002).

Der Antrag ist daher schon aus diesen Gründen unzulässig.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V44.2005

Dokumentnummer

JFT_09949391_05V00044_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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