RS Vwgh 2000/3/28 99/05/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
EO §35 Abs2;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 88/04/0147 1

Stammrechtssatz

Auch wenn Vollstreckbarkeitsbestätigungen keine Bescheide darstellen (Hinweis B 18.11.1949, 1255/49, VwSlg 1098 A/1949), so hat der Abspruch über einen Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen, wenn die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbestätigung - im begehrten Umfang - verweigert wird, bescheidmäßig zu erfolgen, weil hiedurch die Rechtsstellung der Parteien für das Vollstreckungsverfahren gestaltet wird (Hinweis E 16.6.1987, 85/07/0311).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050254.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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