Index
L44102 Feuerpolizei Kehrordnung KärntenNorm
B-VG Art10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nur insoweit § 4 Abs 2 GSpG 1989 für die vom Monopol erfassten Glücksspiele eine Ausnahme vorsieht, kann der Landesgesetzgeber die von ihm für erforderlich erachteten Regelungen zur Abwehr der Gefahren des Glücksspiels treffen (Hinweis E 23.12.1991, 88/17/0010). Dieser Kompetenzrechtslage hat auch § 1 Abs 3 lit a Krnt VeranstaltungsG 1994 Rechnung getragen und ausdrücklich angeordnet, dass dieses Gesetz ua nicht für Veranstaltungen gilt, die dem Glückspielmonopol unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050114.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014