RS Vwgh 2000/3/28 98/05/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §4 Abs1 Z6;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/25 96/05/0097 1

Stammrechtssatz

Inhalt eines Bebauungsplanes kann nach der NÖ BauO 1976 auch die Gliederung und äußere Gestaltung von Stützmauern und Einfriedungsmauern sein. Derartige Anordnungen können ein subjektives öffentliches Recht des jeweiligen Nachbarn iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 begründen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998050224.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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