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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
AVG §71Leitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags und Zurückweisung der Berufung gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs als verspätetRechtssatz
Die belangte Behörde kam in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis, daß der nunmehrige Parteienvertreter entsprechende Vorkehrungen hätte treffen müssen, um das wahre Datum der Bescheidzustellung festzustellen, und daher auch ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Die belangte Behörde hat die materiellrechtlichen Bestimmungen des Tir GVG 1996 nicht angewandt. Gegenstand des bekämpften Bescheides war also nicht die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Die Behauptung der Gemeinschaftsrechtsverletzung entbehrt demnach jeglicher Grundlage.
Schlagworte
EU-Recht, Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B883.1999Dokumentnummer
JFR_09999074_99B00883_01