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L70704 Theater Veranstaltung OberösterreichNorm
BauV OÖ 1985 §100 Abs1;Rechtssatz
§ 100 Abs 1 OÖ BauV 1985 gewährt in Bezug auf Feuermauern nur im Hinblick auf die zu verwendenden Baustoffe und Bauteile eine Ausnahme. Von dem Gebot einer öffnungslosen Außenwand in dem von § 12 Abs 2 OÖ BauV 1985 näher beschriebenen Bereich eines Grundstückes ist gemäß § 100 Abs 1 OÖ BauV 1985 keine Ausnahme möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998050216.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009