RS Vwgh 2000/3/28 98/05/0216

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauV OÖ 1985 §100 Abs1;
BauV OÖ 1985 §12 Abs2;

Rechtssatz

§ 100 Abs 1 OÖ BauV 1985 gewährt in Bezug auf Feuermauern nur im Hinblick auf die zu verwendenden Baustoffe und Bauteile eine Ausnahme. Von dem Gebot einer öffnungslosen Außenwand in dem von § 12 Abs 2 OÖ BauV 1985 näher beschriebenen Bereich eines Grundstückes ist gemäß § 100 Abs 1 OÖ BauV 1985 keine Ausnahme möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998050216.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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