RS Vwgh 2000/3/28 98/05/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;
VStG §6;

Rechtssatz

Der Notstand ist selbst verschuldet, wenn anlässlich eines Aushubes für das neue Gebäude mit 3,5 m Tiefe - schon dafür lag ein Baukonsens nicht vor - Sicherungsmaßnahmen erforderlich waren (hier: Errichtung einer 35 cm starken und 70 m2 großen Betonplatte ohne die hiefür erforderliche Bewilligung).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998050228.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten