RS Vwgh 2000/3/28 98/14/0217

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
LiebhabereiV §2 Abs3;
LiebhabereiV §2 Abs4;

Rechtssatz

Im E eines VS vom 3.7.1996, 93/13/0171, VwSlg 7107F/1996, stellte der VwGH den absehbaren Zeitraum für die Erzielung eines Gesamt-Einnahmenüberschusses mit den in § 2 Abs 3 und Abs 4 LiebhabereiV genannten Zeiträumen gleich, vermied aber eine jahresmäßige Bestimmung dieser Zeitspanne. Mit Zorn, ÖStZ 1996, 417 ff, kann als maßgeblicher Zeitraum jener der üblichen Dauer von Immobiliendarlehen angenommen werden, somit ein solcher von ca 20 Jahren. Es trifft nicht zu, dass als absehbar im genannten Sinn ein Zeitraum von 25 bis 28 Jahren gelten müsse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998140217.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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