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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Im E eines VS vom 3.7.1996, 93/13/0171, VwSlg 7107F/1996, stellte der VwGH den absehbaren Zeitraum für die Erzielung eines Gesamt-Einnahmenüberschusses mit den in § 2 Abs 3 und Abs 4 LiebhabereiV genannten Zeiträumen gleich, vermied aber eine jahresmäßige Bestimmung dieser Zeitspanne. Mit Zorn, ÖStZ 1996, 417 ff, kann als maßgeblicher Zeitraum jener der üblichen Dauer von Immobiliendarlehen angenommen werden, somit ein solcher von ca 20 Jahren. Es trifft nicht zu, dass als absehbar im genannten Sinn ein Zeitraum von 25 bis 28 Jahren gelten müsse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998140217.X01Im RIS seit
20.11.2000