RS Vfgh 2000/9/26 B398/99

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
StarkstromwegeG 1968 §5

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die der beteiligten Partei erteilte Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage nach dem StarkstromwegeG 1968 mangels Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes; Wirkung der Bewilligung gegenüber den zur Duldung der Vorarbeiten verpflichteten Grundeigentümern als Verordnung

Rechtssatz

Aus VfSlg 15545/1997 ergibt sich, dass der angefochtene Verwaltungsakt zwar für die beteiligte Partei "Verbund" als Bescheid wirkt, nicht aber für die beschwerdeführenden Parteien, die dadurch zur Duldung der Vornahme von Vorarbeiten auf ihren Grundstücken verpflichtet werden. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem E v 23.04.96, 94/05/0021, zutreffend ausgeführt hat, wirkt die Bewilligung gegenüber den zur Duldung der Vorarbeiten verpflichteten Grundeigentümern als Verordnung.

Die Beschwerde war daher mangels Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes zurückzuweisen. Die vorliegende Eingabe konnte auch nicht als Antrag gemäß Art139 B-VG gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • B 398/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2000 B 398/99

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Bescheidbegriff, Energierecht, Elektrizitätswesen, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B398.1999

Dokumentnummer

JFR_09999074_99B00398_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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