Index
21/01 HandelsrechtNorm
AktG 1965 §131 Abs1 B4;Beachte
Besprechung in: FJ 1/2001 S 11-12;Rechtssatz
Die Bildung von Rückstellungen war im Streitjahr - mit im Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen - steuerrechtlich nicht geregelt, weswegen bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 der handelsrechtliche Rückstellungsbegriff iSd Maßgeblichkeitsprinzipes für das Steuerrecht grundsätzlich anzuwenden gewesen ist. Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat, sind im Hinblick auf die Vorrangigkeit steuerrechtlicher Grundsätze (insb Leistungsfähigkeitsgrundsatz und Periodengewinngrundsatz) Rückstellungen ungeachtet des Maßgeblichkeitsprinzipes des Handelsrechtes steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn mit dem Entstehen einer Schuld auf Grund der bisherigen Erfahrungen ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (Hinweis E 1.12.1967, 321/67; E 26.11.1991, 91/14/0125; E 15.3.1995, 92/13/0271, alle betreffend pauschale Gewährleistungsrückstellungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994140165.X01Im RIS seit
29.01.2002