RS Vwgh 2000/3/28 94/14/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
21/02 Aktienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §131 Abs1 B4;
EStG 1988 §5;
EStG 1988 §9;
HGB §198 Abs8;
HGB §211;
HGB §224 Abs3 litC;

Beachte

Besprechung in: FJ 1/2001 S 11-12;

Rechtssatz

Die Bildung von Rückstellungen war im Streitjahr - mit im Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen - steuerrechtlich nicht geregelt, weswegen bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 der handelsrechtliche Rückstellungsbegriff iSd Maßgeblichkeitsprinzipes für das Steuerrecht grundsätzlich anzuwenden gewesen ist. Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat, sind im Hinblick auf die Vorrangigkeit steuerrechtlicher Grundsätze (insb Leistungsfähigkeitsgrundsatz und Periodengewinngrundsatz) Rückstellungen ungeachtet des Maßgeblichkeitsprinzipes des Handelsrechtes steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn mit dem Entstehen einer Schuld auf Grund der bisherigen Erfahrungen ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (Hinweis E 1.12.1967, 321/67; E 26.11.1991, 91/14/0125; E 15.3.1995, 92/13/0271, alle betreffend pauschale Gewährleistungsrückstellungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994140165.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten