RS Vwgh 2000/3/28 95/14/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §273 Abs1;
BAO §278;
UStG 1972 §20;
UStG 1972 §21;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ab der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides ist eine gegen die Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung noch anhängige Berufung infolge des Wegfalles des Anfechtungsobjektes als unzulässig geworden zurückzuweisen. Spricht die Behörde dessen ungeachtet meritorisch über die Berufung ab, belastet sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit zu einer Sachentscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140024.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten