Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Dem Vorwurf der rechtswidrigen Verzögerung der Ruhestandsversetzung ist - bezogen auf den Verfahrensgegenstand (nämlich: die Bemessung der Pension) - entgegenzuhalten, dass in diesem Verfahren von der vorgegebenen Tatsache der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.1.1997, also jedenfalls nach dem 1.10.1996, auszugehen war. Selbst wenn der Vorwurf zutreffen sollte, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Pensionsbemessung. Ein derartiger Vorwurf der Verfahrensverzögerung kann aber in einem Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden und wäre dann in diesem Verfahren näher zu prüfen (Hinweis E 29.9.1999, 97/12/0281).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120071.X01Im RIS seit
20.11.2000