RS Vwgh 2000/3/29 98/12/0071

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §1;
PensionsO Wr 1995 §4 Abs3 idF 1996/048;
PensionsO Wr 1995 §4 Abs5 idF 1996/048;
PensionsO Wr 1995 §73a Abs1 idF 1996/048;

Rechtssatz

Dem Vorwurf der rechtswidrigen Verzögerung der Ruhestandsversetzung ist - bezogen auf den Verfahrensgegenstand (nämlich: die Bemessung der Pension) - entgegenzuhalten, dass in diesem Verfahren von der vorgegebenen Tatsache der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.1.1997, also jedenfalls nach dem 1.10.1996, auszugehen war. Selbst wenn der Vorwurf zutreffen sollte, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Pensionsbemessung. Ein derartiger Vorwurf der Verfahrensverzögerung kann aber in einem Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden und wäre dann in diesem Verfahren näher zu prüfen (Hinweis E 29.9.1999, 97/12/0281).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120071.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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