RS Vfgh 2000/9/27 B2031/98

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
KStG 1988 §10
KStG 1988 §12

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Beschränkung der Anerkennung von Fremdkapitalzinsen für einen Beteiligungserwerb bei Ermittlung der Körperschaftsteuer auf die Jahre der Beteiligungsveräußerung; unzulässige Anwendung des Grundsatzes der periodenrichtigen Zuordnung der Zinsen; fehlende Beurteilung des Zusammenhanges der aufgewendeten Fremdkapitalzinsen mit Beteiligungserträgen einerseits und Veräußerungserlösen andererseits

Rechtssatz

Im Erkenntnis VfSlg. 15.229/1998 hat der Gerichtshof hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen für den Erwerb von Beteiligungen bekräftigt, daß er zwar nach wie vor gegen eine Anwendung des §12 Abs2 KStG 1988 auf weiter gehaltene Beteiligungen keinen verfassungsrechtlichen Einwand hat, der Gleichheitssatz bei Vorliegen von steuerpflichtigen Veräußerungserlösen aber eine andere Beurteilung verlangt.

Nichts läßt den Schluß zu, der Gerichtshof sei der Meinung gewesen, nur die auf das Veräußerungsjahr entfallenden Zinsen müßten abzugsfähig sein. Daß der Grundsatz der periodenrichtigen Zuordnung der Zinsen für den Fall eines Veräußerungsgewinnes nicht in Betracht kommt, ergibt sich außerdem schon aus VfSlg. 13.724/1994.

Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings eine Aufteilung der Fremdkapitalzinsen auf allfällige Beteiligungserträge und den Veräußerungserlös für sachgerecht angesehen und den Gesetzgeber für berechtigt gehalten, nähere Regelungen zur Verhütung von Mißbräuchen zu treffen. In dieser Richtung trägt die Behörde aber nichts vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Körperschaftsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2031.1998

Dokumentnummer

JFR_09999073_98B02031_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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