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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §49 Abs1;Rechtssatz
Dem Arbeitslosen kann nicht gefolgt werden, wenn er auf Grund seines Alters (geboren 1943) eine Vermittlung grundsätzlich ausschließt (Hinweis E 5.9.1995, 95/08/0191, 0192). Da sein Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist, und bei ihm - nach seinem eigenen Vorbringen - keine Aussicht besteht, dass er in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet, erscheint auch eine Beschäftigung zumutbar, die eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschweren könnte (vgl § 9 Abs 2 AlVG). Dass eine solche Möglichkeit auf dem Arbeitsmarkt in Wien gegeben sein könnte, erscheint weder unschlüssig, noch widerspricht dies jeglicher Lebenserfahrung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080464.X03Im RIS seit
18.10.2001