RS Vwgh 2000/3/29 97/08/0567

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §31a;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Die insgesamt schwer überschaubaren Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in § 31a AlVG für das Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung vorgesehen hat, dürfen gerade in Bezug auf Einzelheiten der Anknüpfung an den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nicht in jedem Punkt wörtlich genommen werden, wenn ein gleichheitswidriges Ergebnis vermieden werden soll (Hinweis E VfGH 30.6.1993, VfSlg 13486/1993). Dies betrifft aber nicht den Umstand, dass der Gesetzgeber die Zuerkennung von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung an arbeitsrechtliche Voraussetzungen gebunden hat, die von Personen, für die keine gesetzliche oder kollektivvertraglich geregelte Normalarbeitszeit gilt, nicht erfüllt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080567.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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