RS Vwgh 2000/3/29 98/08/0164

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §914;
ABGB §915;
ABGB §916;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AVG §37;
AVG §60;
AVG §67;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im E 29.11.1984, 83/08/0083, näher dargelegt, dass zwar auch eine Vereinbarung der Arbeitsvertragspartner, das Arbeitsverhältnis nur deswegen zu unterbrechen und nicht zu karenzieren, damit der Arbeitnehmer im Unterbrechungszeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlangen kann, kein solche Leistungen schlechthin ausschließendes Umgehungsgeschäft darstellt, dass aber nicht deshalb, weil die Vertragspartner eine solche Absicht (dem Arbeitnehmer Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen) haben, die Vereinbarung schon als Unterbrechungsvereinbarung zu werten ist; für diese Bewertung ist vielmehr die durch die Vereinbarung von den Parteien ernstlich bezweckte und nicht nur nach außen zum Schein vorgeschützte konkrete Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen während des Unterbrechungszeitraumes bzw Aussetzungszeitraumes maßgebend, für deren Ermittlung nicht nur der Wortlaut der Vereinbarung, sondern die gesamten Umstände, unter denen die Vereinbarung zu Stande kam, und ihre Durchführung (nämlich Prüfung der Frage, wie ernstlich die Parteien ihre aus der behaupteten Beendigung des Dienstverhältnisses entstandenen Ansprüche verfolgt bzw auf Grund welcher Motive sie darauf verzichtet haben: Hinweis E 16.10.1986, 86/08/0129-138) entscheidend sind.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080164.X04

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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