RS Vwgh 2000/3/29 94/12/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

ABGB §1497;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §7 Abs4;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a Abs2 idF 1966/109;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (die sich allerdings - soweit ersichtlich - auf Fälle bezog, in denen eine Abzugsmöglichkeit in Betracht kam) betont, kann der Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses, da keine bestimmte Formvorschrift besteht, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden. Da die Geltendmachung des Ersatzanspruches nicht mittels Bescheid zu erfolgen hat, kommt bereits den obgenannten Handlungen in Bezug auf die Verjährung die Wirkung der Unterbrechung zu (vgl dazu zB E 26.6.1989, 88/12/0225, E 17.2.1993, 89/12/0187, oder E 19.1.1994, 91/12/0213). Dies gilt auch dann, wenn die Hereinbringung im Abzugsweg nicht möglich ist, weil zB - wie im Beschwerdefall - außerhalb des Remunerationsverhältnisses keine weitere Leistungsbeziehung zum Bund besteht (wobei es aus der Sicht des Beschwerdefalles offen bleiben kann, ob die Anwendung des § 13a Abs 2 GehG nach § 7 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (ALP-Gesetz), bedeutet, dass nur mit Ansprüchen des Lehrbeauftragten gegen den Bund auf Grund des ALP-Gesetzes AUFGERECHNET werden kann). Auch die in § 13a Abs 2 vorletzter Satz GehG geregelte Vorgangsweise bei mangelnder Abzugsmöglichkeit setzt nämlich nicht zwingend und in jedem Fall die Erlassung eines Bescheides voraus. Die Wendung ZUM ERSATZ ZU VERHALTEN schließt es nicht aus, dass darunter zB auch die über Aufforderung der Dienstbehörde freiwillig erfolgende Bezahlung eines Übergenusses fällt. Daher reicht auch in diesem Fall ein von der Behörde (bzw ein ihr zurechenbares) auf Rückforderung gerichtetes Verhalten aus, das dem Beamten als solches erkennbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120021.X02

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten