RS Vwgh 2000/3/29 99/08/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;

Rechtssatz

Gemäß § 46 AVG darf die Behörde auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999080159.X04

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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